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Häufige Fragen rund

um die Riester Rente


Hier finden ausführliche Antworten auf Ihre Fragen zum Thema Riester. Auch wenn Sie bereits eine Riester-Rente abgeschlossen haben, können Sie hier nachlesen, was es zu beachten gilt. Bei weiteren können Sie sich auch gerne per mai oder Telefon an uns wenden. Unsere freundlichen Berater freuen sich von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr über Ihren Anruf.





 

Wem bringt die Riester-Rente etwas?

  Welche Zulagen stehen mir zu?
  Welche Steuervorteile gibt es?
  Welchen Anlageformen stehen zur Verfügung?
  Wie wird die Riester-Rente im Alter ausbezahlt?
  Wie wird die Riester-Rente im Alter besteuert?
  Wie läuft das Förderverfahren?
  Kann ich meine Riester-Rente auch im Ausland beziehen?
  Was passiert im Todesfall?
  Wer ist überhaupt förderberechtigt?
  Wie bekomme ich weitere Informationen?





Wem bringt die Riester-Rente etwas?

Grundsätzlich jedem: Familien mit Kindern profitieren von den Zulagen (für Erwachsene und Kinder). Besserverdiener und Singles profitieren von dem Sonderausgabenabzug.

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Welche Zulagen stehen mir zu?

Sie bekommen eine Grundzulage. Wer Kinder hat, bekommt zudem pro kindergeldberechtigtem Kind eine Kinderzulage.

Um die Zulagen zu bekommen, müssen Sie 4% Ihres rentenversicherungspflichtigen Einkommens aus dem Vorjahr abzüglich der Zulagen aus der eigenen Tasche sparen. Die Höhe der Zulagen richtet sich nach der Höhe der Eigenbeiträge. Wer seinen Mindesteigenbeitrag einbringt, erhält die volle Zulage. Wer den Mindesteigenbeitrag nur teilweise erbringt (zum Beispiel 50 Prozent), erhält eine anteilige Zulage (also in diesem Fall die Hälfte der vollen Zulage).

Eigenbeiträge und Zulagen

Jahre Anteil des Vorjahreseinkommens einschließlich der Zulagen Grundzulage für Alleinstehende
2008 4 Prozent (max. 2.100 €) 154 Euro

Bei Ehepaaren erhalten beide Partner jeweils die Grundzulage, wenn sie beide einen eigenen Vertrag zur zusätzlichen Altersvorsorge abschließen. Ist nur einer der Partner direkt förderberechtigt, reicht es aus, wenn nur er seinen Eigenbeitrag leistet.

Mit der Kinderzulage fördert der Staat besonders Familien bei der zusätzlichen privaten Altersvorsorge. Die Kinderzulage erhält bei zusammenlebenden Ehepartnern grundsätzlich die Mutter, andernfalls derjenige Elternteil, der das Kindergeld erhält.

Jahre Zulage für Ehepaare, bei denen jeder Partner einen eigenen Riester-Vertrag hat Zulage für jedeskindergeldberechtigte Kind
2008 308 Euro 185 Euro¹ bzw. 300 Euro²

¹ Vor 2008 geborene Kinder
² Ab 2008 geborene Kinder


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Welche Steuervorteile gibt es?


Sie können den gesamten Altersvorsorgebeitrag (Eigenbeiträge plus Zulagen) als Sonderausgabe in der Steuererklärung geltend machen (ab 2008 max. 2.100 €). Das Finanzamt prüft automatisch, ob und um gegebenenfalls wie viel die Steuerersparnis höher ist als die Zulagenförderung.

Ist die Steuerersparnis größer als die Zulagen, so zahlt das Finanzamt den Teil der Steuerersparnis, der die Zulagen übersteigt, als Steuerrückzahlung aus. Darüber hinaus bleiben in der Ansparphase auch die Zinsen und Erträge steuerfrei.


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Welchen Anlageformen stehen zur Verfügung?

Um die Riester-Rente noch attraktiver gestalten zu können, stehen für jeden Anlagetyp drei unterschiedliche Varianten zur Auswahl: Die klassische Riester-Rentenversicherung, die fondsgebundene Rentenversicherung und reines Fondssparen.


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Wie wird die Riester-Rente im Alter ausbezahlt?

Grundsätzlich als Rente. Es können jedoch bis zu 30% des angesparten Kapitals auch als einmaliges Kapital und der verbleibende Rest als lebenslange Rente ausbezahlt werden.

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Wie wird die Riester-Rente im Alter besteuert?

Die Auszahlung ist frühestens mit 62 möglich. Die Rente ist voll steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung).

Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkünfte erst versteuert werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen ausgezahlt werden - im Alter. Dafür bleiben Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbsphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert.

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Wie läuft das Förderverfahren?

In den Altersvorsorgevertrag zahlen Sie Ihren Eigenbeitrag ein (4% abzüglich der Zulagen). Nach Ablauf des Anlagejahrs beantragen wir für Sie bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die Überweisung der Zulagen auf Ihr Anlagekonto (Zulageantrag). Hierzu müssen Sie uns nur einmal die Erlaubnis erteilen (Dauerzulageantrag). Sie müssen dann nur noch bei Änderung der persönlichen Lebensumstände tätig werden (zum Beispiel bei der Geburt eines Kindes, bei Eheschließung oder bei Ehescheidung).


Sie erhalten einmal pro Jahr eine Art Kontoauszug und eine Anbieterbescheinigung. Diese Bescheinigung braucht Sie für Ihre Einkommensteuererklärung (Anlage AV), um die Altersvorsorgebeiträge (Eigenbeitrag und Zulagen) als Sonderausgaben geltend zu machen. Das Finanzamt prüft dann anhand der Angaben, ob Sie über die Zulagen hinaus auch noch eine Steuerrückerstattung bekommen.

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Kann ich meine Riester-Rente auch im Ausland beziehen?

Wird der Wohnsitz in der Auszahlungsphase ins Ausland verlegt, endet in der Regel die unbeschränkte Steuerpflicht. Damit ist eine Besteuerung der Alterseinkünfte in Deutschland nicht mehr möglich, so dass die erhaltene Förderung zurückgefordert wird. Die Rückzahlung wird auf Antrag gestundet. Die Tilgung des Rückforderungsbetrags erfolgt schrittweise, bis die staatliche Förderung zurückgezahlt ist. Wird der Wohnsitz im Inland wieder aufgenommen, kann der Restbetrag der Forderung auf Antrag erlassen werden.

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Was passiert im Todesfall?

Bei Riester-Rentenversicherungen (klassisch oder fondsgebunden) hängt die Situation im Todesfall von der Vertragsgestaltung ab. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, so erhält der Berechtigte (zum Beispiel der Ehegatte) die Rente bis zum Ende dieser Garantiezeit weiter. Wurde keine Garantiezeit vereinbart oder stirbt der Versicherte nach Ablauf der Garantiezeit, erhalten die Erben keine Leistung.

Es kann aber auch vereinbart werden, dass das Kapital an die Erben übergehen soll, wenn der Vorsorgesparer schon in der Ansparphase sterben sollte. Auch in diesen Fällen ist dann aber die staatliche Förderung zurückzuzahlen. Für Ehegatten und Kinder kann zudem eine Hinterbliebenenrente vereinbart werden.
Bei Ehegatten bleibt das geerbte Altersvermögen (einschließlich der Förderung) erhalten, neben dem Kapital auch die Förderung erhalten, wenn dieses Altersvermögen auf einen vom Ehegatten abgeschlossenen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen wird. Dabei reicht es, wenn der Ehegatte den geförderten Vertrag erst zu diesem Zweck abschließt.

Beim reinen Fondssparen angespartes Kapital kann bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres vererbt werden. Ab dem 85. Lebensjahr werden die Leistungen ausschließlich in Form einer lebenslangen Rente erbracht (sog. Restverrentungszeit). In dieser Phase ist eine Vererbung nicht mehr möglich.

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Wer ist überhaupt förderberechtigt?

  • Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Beamte, Richter und
  • Soldaten

Voraussetzung ist jedoch die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland. Gehört bei verheirateten Paaren nur einer der Partner zum förderfähigen Personenkreis, so hat immer auch der Ehegatte Anspruch auf staatliche Förderung. Er muss dazu nicht erwerbstätig und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein und auch keinen eigenen Sparbeitrag leisten. Einzige Voraussetzung: Jeder Ehepartner schließt einen eigenen Vorsorgevertrag ab.

Im Einzelnen unterstützt der Staat folgende Personengruppen:

  • in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und -nehmer
  • Auszubildende
  • Beamtinnen und Beamte sowie Empfänger von Amtsbezügen
  • Berufs- und Zeitsoldatinnen und -soldaten
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Mütter und Väter während der dreijährigen gesetzlichen Kindererziehungszeit
  • pflichtversicherte Selbstständige (zum Beispiel Handwerkerinnen und Handwerker, Hebammen, Kurierfahrer, Künstlerinnen und Künstler, Publizistinnen und Publizisten)
  • arbeitnehmerähnliche Selbstständige
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
  • geringfügig Beschäftigte (Verdienst bis 400 Euro pro Monat), die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben
  • Landwirte, die in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind und Ehepartner
  • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II sowie als Arbeit suchend Gemeldete, die nur wegen zu berücksichtigenden Einkommens/Vermögens keine Unterstützung erhalten)
  • Bezieherinnen und Bezieher von Vorruhestandsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Unterhaltsgeld
Nicht gefördert werden:
  • Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
  • Angestellte und Selbstständige in berufsständischen Versorgungseinrichtungen, sofern sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
  • freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte
  • geringfügig Beschäftigte (Verdienst bis 400 Euro pro Monat), wenn sie die Sozialversicherungsfreiheit in Anspruch nehmen
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente wegen Alters
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung
  • Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe bzw. Sozialgeld
  • Studentinnen und Studenten

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Wie bekomme ich weitere Informationen?

Für weitere Informationen oder bei Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit über unsere Riester-Hotline: 07152-50 93 77 zur Verfügung.

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