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Wissen
Häufige Fragen rund
um die Riester Rente
Hier finden ausführliche Antworten auf Ihre Fragen zum Thema
Riester. Auch wenn Sie bereits eine Riester-Rente abgeschlossen haben,
können Sie hier nachlesen, was es zu beachten gilt. Bei weiteren
können Sie sich auch gerne per mai oder Telefon an uns wenden.
Unsere freundlichen Berater freuen sich von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr
über Ihren Anruf.
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| Wem
bringt die Riester-Rente etwas? |
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Grundsätzlich jedem: Familien mit Kindern
profitieren von den Zulagen (für Erwachsene
und Kinder). Besserverdiener und Singles profitieren
von dem Sonderausgabenabzug.
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| Welche
Zulagen stehen mir zu? |
Sie bekommen eine Grundzulage. Wer Kinder
hat, bekommt zudem pro kindergeldberechtigtem
Kind eine Kinderzulage.
Um die Zulagen zu bekommen, müssen Sie
4% Ihres rentenversicherungspflichtigen Einkommens
aus dem Vorjahr abzüglich der Zulagen
aus der eigenen Tasche sparen. Die Höhe
der Zulagen richtet sich nach der Höhe
der Eigenbeiträge. Wer seinen Mindesteigenbeitrag
einbringt, erhält die volle Zulage. Wer
den Mindesteigenbeitrag nur teilweise erbringt
(zum Beispiel 50 Prozent), erhält eine
anteilige Zulage (also in diesem Fall die
Hälfte der vollen Zulage).
Eigenbeiträge und Zulagen
| Jahre |
Anteil
des Vorjahreseinkommens einschließlich
der Zulagen |
Grundzulage
für Alleinstehende |
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2008 |
4
Prozent (max. 2.100 €) |
154
Euro |
Bei Ehepaaren erhalten beide Partner
jeweils die Grundzulage, wenn sie beide einen
eigenen Vertrag zur zusätzlichen Altersvorsorge
abschließen. Ist nur einer der Partner
direkt förderberechtigt, reicht es aus,
wenn nur er seinen Eigenbeitrag leistet.
Mit der Kinderzulage fördert der Staat
besonders Familien bei der zusätzlichen
privaten Altersvorsorge. Die Kinderzulage
erhält bei zusammenlebenden Ehepartnern
grundsätzlich die Mutter, andernfalls
derjenige Elternteil, der das Kindergeld erhält.
| Jahre |
Zulage
für Ehepaare, bei denen jeder Partner
einen eigenen Riester-Vertrag hat |
Zulage
für jedeskindergeldberechtigte
Kind |
| 2008 |
308
Euro |
185
Euro¹ bzw.
300 Euro² |
¹ Vor 2008 geborene
Kinder
² Ab 2008 geborene
Kinder
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| Welche
Steuervorteile gibt es? |
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Sie können den gesamten Altersvorsorgebeitrag
(Eigenbeiträge plus Zulagen) als Sonderausgabe
in der Steuererklärung geltend machen
(ab 2008 max. 2.100 €). Das Finanzamt
prüft automatisch, ob und um gegebenenfalls
wie viel die Steuerersparnis höher ist
als die Zulagenförderung.
Ist die Steuerersparnis größer
als die Zulagen, so zahlt das Finanzamt den
Teil der Steuerersparnis, der die Zulagen
übersteigt, als Steuerrückzahlung
aus. Darüber hinaus bleiben in der Ansparphase
auch die Zinsen und Erträge steuerfrei.
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| Welchen
Anlageformen stehen zur Verfügung? |
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Um die Riester-Rente noch attraktiver gestalten
zu können, stehen für jeden Anlagetyp
drei unterschiedliche Varianten zur Auswahl:
Die klassische Riester-Rentenversicherung,
die fondsgebundene Rentenversicherung und
reines Fondssparen.
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| Wie
wird die Riester-Rente im Alter ausbezahlt?
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Grundsätzlich als Rente. Es können
jedoch bis zu 30% des angesparten Kapitals
auch als einmaliges Kapital und der verbleibende
Rest als lebenslange Rente ausbezahlt werden.
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| Wie
wird die Riester-Rente im Alter besteuert? |
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Die Auszahlung ist frühestens mit 62
möglich. Die Rente ist voll steuerpflichtig
(nachgelagerte Besteuerung).
Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkünfte
erst versteuert werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen
ausgezahlt werden - im Alter. Dafür bleiben
Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbsphase
bis zu einem jährlichen Höchstbetrag
unversteuert.
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| Wie
läuft das Förderverfahren? |
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In den Altersvorsorgevertrag zahlen Sie Ihren
Eigenbeitrag ein (4% abzüglich der Zulagen).
Nach Ablauf des Anlagejahrs beantragen wir
für Sie bei der Zentralen Zulagenstelle
für Altersvermögen (ZfA) die Überweisung
der Zulagen auf Ihr Anlagekonto (Zulageantrag).
Hierzu müssen Sie uns nur einmal die
Erlaubnis erteilen (Dauerzulageantrag). Sie
müssen dann nur noch bei Änderung
der persönlichen Lebensumstände
tätig werden (zum Beispiel bei der Geburt
eines Kindes, bei Eheschließung oder
bei Ehescheidung).
Sie erhalten einmal pro Jahr eine Art Kontoauszug
und eine Anbieterbescheinigung. Diese Bescheinigung
braucht Sie für Ihre Einkommensteuererklärung
(Anlage AV), um die Altersvorsorgebeiträge
(Eigenbeitrag und Zulagen) als Sonderausgaben
geltend zu machen. Das Finanzamt prüft
dann anhand der Angaben, ob Sie über
die Zulagen hinaus auch noch eine Steuerrückerstattung
bekommen.
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| Kann
ich meine Riester-Rente auch im Ausland beziehen? |
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Wird der Wohnsitz in der Auszahlungsphase
ins Ausland verlegt, endet in der Regel die
unbeschränkte Steuerpflicht. Damit ist
eine Besteuerung der Alterseinkünfte
in Deutschland nicht mehr möglich, so
dass die erhaltene Förderung zurückgefordert
wird. Die Rückzahlung wird auf Antrag
gestundet. Die Tilgung des Rückforderungsbetrags
erfolgt schrittweise, bis die staatliche Förderung
zurückgezahlt ist. Wird der Wohnsitz
im Inland wieder aufgenommen, kann der Restbetrag
der Forderung auf Antrag erlassen werden.
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| Was
passiert im Todesfall? |
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Bei Riester-Rentenversicherungen (klassisch
oder fondsgebunden) hängt die Situation
im Todesfall von der Vertragsgestaltung ab.
Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, so
erhält der Berechtigte (zum Beispiel
der Ehegatte) die Rente bis zum Ende dieser
Garantiezeit weiter. Wurde keine Garantiezeit
vereinbart oder stirbt der Versicherte nach
Ablauf der Garantiezeit, erhalten die Erben
keine Leistung.
Es kann aber auch vereinbart werden, dass
das Kapital an die Erben übergehen soll,
wenn der Vorsorgesparer schon in der Ansparphase
sterben sollte. Auch in diesen Fällen
ist dann aber die staatliche Förderung
zurückzuzahlen. Für Ehegatten und
Kinder kann zudem eine Hinterbliebenenrente
vereinbart werden.
Bei Ehegatten bleibt das geerbte Altersvermögen
(einschließlich der Förderung)
erhalten, neben dem Kapital auch die Förderung
erhalten, wenn dieses Altersvermögen
auf einen vom Ehegatten abgeschlossenen zertifizierten
Altersvorsorgevertrag übertragen wird.
Dabei reicht es, wenn der Ehegatte den geförderten
Vertrag erst zu diesem Zweck abschließt.
Beim reinen Fondssparen angespartes Kapital
kann bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres
vererbt werden. Ab dem 85. Lebensjahr werden
die Leistungen ausschließlich in Form
einer lebenslangen Rente erbracht (sog. Restverrentungszeit).
In dieser Phase ist eine Vererbung nicht mehr
möglich.
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| Wer
ist überhaupt förderberechtigt? |
- Pflichtmitglieder in der gesetzlichen
Rentenversicherung,
- Beamte, Richter und
- Soldaten
Voraussetzung ist jedoch die unbeschränkte
Einkommensteuerpflicht in Deutschland. Gehört
bei verheirateten Paaren nur einer der Partner
zum förderfähigen Personenkreis,
so hat immer auch der Ehegatte Anspruch auf
staatliche Förderung. Er muss dazu nicht
erwerbstätig und in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversichert sein
und auch keinen eigenen Sparbeitrag leisten.
Einzige Voraussetzung: Jeder Ehepartner schließt
einen eigenen Vorsorgevertrag ab.
Im Einzelnen unterstützt der
Staat folgende Personengruppen:
- in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und
-nehmer
- Auszubildende
- Beamtinnen und Beamte sowie Empfänger
von Amtsbezügen
- Berufs- und Zeitsoldatinnen und -soldaten
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Mütter und Väter während
der dreijährigen gesetzlichen Kindererziehungszeit
- pflichtversicherte Selbstständige
(zum Beispiel Handwerkerinnen und Handwerker,
Hebammen, Kurierfahrer, Künstlerinnen
und Künstler, Publizistinnen und Publizisten)
- arbeitnehmerähnliche Selbstständige
- nicht erwerbsmäßig tätige
Pflegepersonen
- geringfügig Beschäftigte (Verdienst
bis 400 Euro pro Monat), die auf die Sozialversicherungsfreiheit
verzichtet haben
- Landwirte, die in der Alterssicherung
der Landwirte pflichtversichert sind und
Ehepartner
- Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld
und Arbeitslosengeld II sowie als Arbeit
suchend Gemeldete, die nur wegen zu berücksichtigenden
Einkommens/Vermögens keine Unterstützung
erhalten)
- Bezieherinnen und Bezieher von Vorruhestandsgeld,
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld,
Übergangsgeld und Unterhaltsgeld
Nicht gefördert werden:
- Selbstständige, die nicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert
sind
- Angestellte und Selbstständige in
berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
sofern sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversichert sind
- freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung
Versicherte
- geringfügig Beschäftigte (Verdienst
bis 400 Euro pro Monat), wenn sie die Sozialversicherungsfreiheit
in Anspruch nehmen
- Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente
wegen Alters
- Bezieherinnen und Bezieher einer Rente
wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit
oder Erwerbsminderung
- Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe
bzw. Sozialgeld
- Studentinnen und Studenten
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| Wie
bekomme ich weitere Informationen? |
Für weitere Informationen oder bei Rückfragen
stehen wir Ihnen jederzeit über unsere
Riester-Hotline: 07152-50 93 77 zur Verfügung.
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